Allgemeine Geschäftsbedingungen
<strong>Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen</strong><strong> </strong><strong><em>I.</em></strong><em> Allgemeines: </em>Für alle mündlichen, telefonischen und schriftlichen Verträge gelten unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen werden auch für alle späteren Aufträge vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftl. Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall erfolgt. Die Annahme unserer Leistung gilt als Anerkennung unserer Bedingung auch dann, wenn der Besteller unsere Lieferung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat. Die Bestimmungen für Kaufleute gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.<strong><em>II.</em></strong><em> Angebote: </em>Unsere Angebote sind freibleibend und erfolgen auf Grund der jeweils uns zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben); eine Änderung dieser Unterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes. Erfolgt die Mengenerfassung durch uns, so kann die Materialmenge oft nur annähernd ermittelt werden. Entscheidend für die Berechnung sind die gelieferten Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen.<strong><em>III.</em></strong><em> Muster: </em>Muster und Proben können nur allgemeine Farben und Struktur des Steines zeigen und gelten nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe; weil sie nie im Stande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten. Bei keramischem Material können aufgrund seiner Eigenart Glasurrisse und Farbabweichungen auftreten. Bei Bestellung von Fliesen zweiter Wahl (Mindersortierung) können außer Farbabweichungen u. a. Fehlstellen an den Kanten oder an der Oberflächenbeschaffenheit vorhanden sein. Alle diese Erscheinungen beeinträchtigen nicht die Güte des Belages und begründen keine Mängelrüge.<strong><em>IV.</em></strong><em> Materialbeschaffenheit und Umfang der Lieferung: </em>Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammen passend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde und können zu Beanstandungen nicht berechtigen. Fachgerecht behobene Mängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist der Vertrag maßgebend. Um Missverständnisse zu Lasten des Auftraggebers zu vermeiden, ist die Schriftform bei Bestellungen anzuwenden. Geringfügige Maßabweichungen +/-10%, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.<strong><em>V.</em></strong><em> Liefermöglichkeit: </em>Sämtliche Bestellungen werden nur unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstilllegung, Betriebsstörungen, Wagen- oder Behältermangel, Schwierigkeiten bei den Brucharbeiten sowie der Beschaffung des notwendigen Rohmaterials und sonstige vorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd zu trachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit nur irgendwie möglich pünktlich eingehalten, indessen bemerken wir ausdrücklich, dass Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Das Recht zum Rücktritt schließen wir für solche Fälle für den Auftraggeber aus. Der Zwischenverkauf ist in jedem Fall vorbehalten.<strong><em>VI.</em></strong><em> Beförderung und Gefahr: </em>Der Versand erfolgt in jedem Falle – auch bei Anliefern durch eigene Fahrzeuge oder durch einen von uns beauftragten Spediteur auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Haftung für Bruch, Diebstahl lehnen wir ab. Verladen gilt als übernommen. Auf Wunsch kann eine Transportversicherung zu Lasten Bestellers abgeschlossen werden. Ausdrücklich vereinbarte Franko Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung verjähren einheitlich nach § 852 BGB mit Ausnahme von Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung für die die Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB gilt. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Möglichkeit eines nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge besonderen Schadens (z. Bsp. überörtliche Verwendungsortentfernung, ungewöhnliche Handwerkerkosten für Be- oder Verarbeitung des gelieferten Materials) vor Vertragsschluss uns schriftlich mitzuteilen sowie uns im Falle der Schadensersatzpflicht Gelegenheit zur Ersatzlieferung zu geben sowie zur Ausführung etwa erforderlicher Handwerkertätigkeiten durch eigene Facharbeitskräfte durch von uns oder durch ein von uns beauftragtes Handwerksunternehmen. Gewährleistungsansprüche verjähren beim Verbrauchsgüterkauf nach zwei Jahren, bei sonstigen Käufen in einem Jahr.<strong><em>VII.</em></strong><em> Preise: </em>Die Preise gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Lager Bilshausen auf Abholfahrzeuge verladen ausschließlich Verpackung u. Versand. Die Preisangaben verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Die Preisfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der empfangenen und vollständigen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere Änderungen der Angebote erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl oder Gewicht, so bleiben wir zu einer entsprechenden Änderung des Preises berechtigt. Es sind stets Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Gestehungskosten beruhen, bleibt bei etwaigen Erhöhungen dieser Gestehungskosten z.B. infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises zum Tagespreis vorbehalten.<strong><em>VIII.</em></strong><em> Zahlungen:</em> Begleichung der Rechnung wenn nicht angegeben, binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum, bei Zahlung 8 Tage nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Bei Bestellungen größeren Umfanges gilt folgendes: 1/3 des Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmaterials, 1/3 des Preises bei Anlieferung und die Restzahlung sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Lieferungen gegen Nachnahme. Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorbehalten. Bei Zielüberschreitung werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht. Sollten auf Grund besonderer Vereinbarungen Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankkosten vom Besteller zu tragen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Liefertag nicht überschreiten. Zahlungen in Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung. Für Wechsel auf Nebenplätzen und Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protestaufnahme. Eine Aufrechnung ist unzulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.<strong><em>IX.</em></strong><em> Beanstandungen/Gewährleistung und Haftung:</em> Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen werden nur schriftlich innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt der Lieferung anerkannt. Für Kaufleute gelten hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht die Regeln des § 377 HGB. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen hat nur Bedeutung als nähere Warenbezeichnung und stellt keine durch uns erfolgte Beschaffenheitsangabe dar. Die Prüfung der Ware hat immer vor Verlegen stattzufinden. Beanstandungen bereits verlegter Materialen erkennen wir in keinem Falle an. Unbeachtet etwaiger Beanstandungen oder Mängel sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstage in vereinbarter Weise zahlbar. Der Besteller hat seine ihm wegen Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Gegen unsere Ansprüche ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch im Falle der berechtigten Beanstandungen werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinns oder dergleichen von uns abgelehnt. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von uns Nachbesserung, Nacherfüllung oder Gutschrift. Sollte eine Nachbesserung oder Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. In Rechnung gestellte Leistungen Dritter erkennen wir nicht an. Garantien wegen Frostsicherheit können wir nicht übernehmen. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme feststellen zu lassen und Ansprüche geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit nicht wir oder der unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht haben. Insbesondere Ansprüche des Kunden wegen Fehlmengen, die auf Zahlen- oder Maßangaben des Kunden beruhen, sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendungen auf einen Verbrauchsgüterkauf. Verarbeitung des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unseren Miteigentumsanteil entspricht. Er ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung offen zu legen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Der Käufer hat uns dann Namen und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderung mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderungen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist der Käufer verpflichtet, uns diese sofort unter Beifügung von Belegen mit zuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so hat uns der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können zu ersetzen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers abzutransportieren, ohne das darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet.<strong><em>X.</em></strong><em> Eigentumsvorbehalt: </em>1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurück zunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum mit überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.5. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.<strong><em>XI.</em></strong><em> Montage- bzw. Reparatur:</em> Die Montage- bzw. Reparaturdauer und/oder der Montage- bzw. Reparaturbeginn gelten nur wenn beide Seiten einen schriftlichen Termin vereinbart haben. Alle durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernisse befreien Naturstein Macke e.K. für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Leistungsverpflichtung, insbesondere von der rechtzeitigen Entsendung der Mitarbeiter und der Stellung des Personals in genügender Anzahl. Das gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse vorliegen, die nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Produktionsausfall oder behördlichen Maßnahmen. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber. Die Montage- bzw. Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage- bzw. Reparatur zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Ist die Montage- bzw. Reparaturleistung vor der Abnahme ohne ein Verschulden von Naturstein Macke e.K. untergegangen oder verschlechtert worden, so sind wir berechtigt, den Montage- bzw. Reparaturpreis abzüglich der ersparten Aufwendung zu verlangen. Das gleiche gilt bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage bzw. Reparatur. Eine Wiederholung der Leistung kann der Auftraggeber verlangen, wenn und soweit dies insbesondere unter Berücksichtigung seiner sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der Vertragspreise an Naturstein Macke e.K. zu entrichten.<strong><em>XII.</em></strong><em> Erfüllungsort und Gerichtsstand: </em>Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen Verbindungen ist unser Firmensitz. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichem Sondervermögen wird das für den Ort unseres Firmensitzes örtlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.<strong><em>XIII.</em></strong><em> Teilwirksamkeit / salvatorische Klausel: </em>Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, diese Bedingung durch eine rechtswirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich vorgesehenen Klausel in den Grenzen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Geschäftsbedingungen soweit wie möglich entspricht. Die unwirksam einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.<strong>Naturstein Macke e.K.</strong>